Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Beratung gehört zur Unternehmensberatung und dient der Positionierung und Behauptung der Stellung Ihres Unternehmens am Markt. Hier geht es nicht nur darum, Ansprüche von Mitbewerbern abzuwehren, sondern auch die eigenen rechtlichen Interessen effizient durchzusetzen.

Wettbewerbsrecht und Schadenersatz

Kompetent im Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht besteht in Deutschland aus zwei Teilen: dem Kartellrecht und dem Lauterkeitsrecht.

Das Kartellrecht ist maßgeblich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt und besteht aus den Bereichen Kartellverbot, Fusionskontrolle und der Missbrauchsaufsicht. Demgegenüber ist das deutsche Lauterkeitsrecht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert. Es stellt klar, wie Unternehmer im Konkurrenzkampf als Wettbewerber miteinander umgehen dürfen.
  • Zu den unlauteren Verhaltensweisen nach UWG zählen z. B. das cold calling (unerbetene Werbeanrufe), das Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, Täuschung durch angebliche Gewinnspiele oder Behinderung von Mitbewerbern. Irreführende Werbung durch unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben und Schleichwerbung ist gar nicht, vergleichende Werbung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

    Speziell zur Werbung im Internet ist Folgendes zu sagen:

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, sondern stellt eine Alternative zu den bisher gängigen Werbemedien dar. Insofern gelten dieselben Vorschriften, wie für alle anderen Arten von Werbung auch. Ergänzend gibt es Sonderregelungen, die den speziellen Internetverkehr regeln. Hierzu gehört insbesondere § 5 des TMG (Telemediengesetz), der detaillierte Identitätsangaben von den Anbietern der Internetdienste (E- Commerce, gewerbliche Angebote in Internet- Auktionen u.v.m.) verlangt. Von dieser Regelung sind nur private Gelegenheitsverkäufe ausgenommen. Darüber hinaus enthält das BGB in den Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b ff.), die auch auf Onlineauktionen und Internetshops anzuwenden sind. Demnach sind neben den Identitätsangaben aus § 5 des TMG z. B. auch Angaben über das genaue Zustandekommen eines Vertrags und Belehrungen über das Widerrufsrecht in die Internetseite einzufügen. Wird gegen die o.g. gesetzlichen Vorgaben verstoßen, kommen nicht nur spezialgesetzliche Sanktionen, sondern auch solche wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach UWG in Betracht.

  • Wer darf gegen einen Wettbewerbsverstoß nach UWG vorgehen?

    Klagebefugt ist insbesondere: Der Mitbewerber, der Ware oder gewerbliche Leistung gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringt. Hingegen können Verbraucher selbst keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an Verbraucherschutzorganisationen wie den Verbraucherzentralen oder der Wettbewerbszentrale wenden.

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können nur im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden. Die Grenze zwischen geschäftlichen Verkehr und privatem Handeln ist allerdings fließend.

  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche:

    Wichtigster Anspruch ist der auf Unterlassung, der in der Praxis regelmäßig mit einer Abmahnung durchsetzen, durchgesetzt wird. Mit ihm kann verlangt werden, dass das unzulässige Verhalten abgebrochen zw. in Zukunft nicht wiederholt wird. Da der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, kann sich der Verletzer nicht mit dem Einwand verteidigen, er habe von der Unzulässigkeit der Werbung nichts gewusst. Weil sich der Verstoß jederzeit wiederholen kann, ist der Verletzer auch verpflichtet, auf eine berechtigte Abmahnung hin kurzfristig den Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung zu erfüllen. Mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe (i.d.R. über 5.000,00 EUR) zu unterlassen. Nur wenn die Vertragsstrafe angemessen ist, wird die Wiederholungsgefahr beseitigt, sodass der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.

    Wenn der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wegen der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen wird hier meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt. In solchen Prozessen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung verurteilen, wenn es einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Einstweilige Verfügungen stellen eine sehr effektive Möglichkeit dar, rechtsverletzende Handlungen unverzüglich zu unterbinden.

    Sofern keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt oder der Antragsgegner nach dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine sog. Abschlusserklärung abgegeben hat, ist eine Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren geboten. Sie ist ein übliches Klageverfahren, für das die Landgerichte zuständig sind (in der Regel: Kammer für Handelssachen).

    Daneben kann der Verletzer gemäß § 9 UWG zum Schadenersatz verpflichtet sein. So hat beispielsweise für die Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung (Anwaltshonorar) stets der Verletzer aufzukommen.

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren zum Teil schon in 6 Monaten ab Kenntnis des Verstoßes, § 11 UWG.

  • Aufgrund der Unübersichtlichkeit des Wettbewerbsrechts können bei der Gestaltung von Werbematerialien schnell Fehler passieren. Das kann einem Unternehmen teuer zu stehen kommen, da Konkurrenz und zum Teil unseriöse Abmahnvereine aufmerksam sind und dagegen vorgehen. Ich helfe Ihnen gerne bei Ihren wettbewerbsrechtlichen Problemen schnell und unkompliziert. So können Sie mir Entwürfe von Werbeanzeigen zusenden, die ich auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit prüfe. Ich helfe Ihnen auch, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben oder selbst Mitbewerber abmahnen möchten. Vor Gericht vertrete ich Sie im einstweiligen Verfügungs- wie im Hauptsacheverfahren. Aufgrund der häufig vorliegenden Dringlichkeit in Wettbewerbssachen ist allerdings schnelles Handeln gefragt. Nehmen Sie meinen Service-Leistungen in Anspruch.

  • Was ändert sich durch das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?

    Am 10. September 2020 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Dieses soll Abmahnmissbrauch verhindern und die Position von Gewerbetreibenden stärken. Empfänger von missbräuchlichen Abmahnungen können dadurch Ihre Ansprüche in Zukunft leichter darlegen. Die massenhafte Versendung von Abmahnungen und offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe sollen dazu zählen. Umso wichtiger ist es, vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu prüfen, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
Die rechtliche Beratung der Kanzlei Rodenberg deckt das gesamte deutsche Wettbewerbsrecht ab.

Schildern Sie mir einfach Ihr konkretes Anliegen unverbindlich per E-Mail oder Telefon. Sie erhalten daraufhin ein Angebot über die entstehenden Anwaltskosten. Sie können frei entscheiden, ob Sie dieses Angebot annehmen möchten.

Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten im Wettbewerbsrecht erforderlich.

Die Abwicklung per E-Mail, Fax und Telefon ist bundesweit möglich.


Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Wiesbaden

RA Roland Rodenberg, Abeggstraße 2, 65193 Wiesbaden
Telefon: +49 (0)611 409 168; Fax: +49 (0)611 409 188