"Kleine Münze" nun auch bei urheberrechtlichem Designschutz

Der BGH reduziert in seinem Urteil vom 13.11.2013 (Az. 1 ZR 143/12) die Anforderungen an die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst. Was war passiert?

1.
Bislang nahmen die Werke der angewandten Kunst in der Bewertung der Rechtsprechung eine Sonderstellung ein.

Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von Werken der bildenden Kunst primär durch ihren Gebrauchszweck. Bedarfsgegenstände wie Gebrauchs- und Werbegrafiken zählen ebenso zu Werken der angewandten Kunst, wie Möbel, Leuchten oder Modedesigns. Während bei der bildenden Kunst, wie z.B. Literatur und Musik, im Bezug auf die Gestaltungshöhe seit Langem die "kleine Münze" gilt, stellte die Rechtsprechung bei der angewandten Kunst im Hinblick auf die notwendige Schöpfungshöhe wesentlich höhere Anforderungen.

Demzufolge war die "kleine Münze" bei der angewandten Kunst nicht geschützt und die große Masse der Gebrauchskunst vom Urheberrecht nicht erfasst. Begründet wurde dies damit, dass das Geschmacksmusterrecht für solche Gestaltungen einen Sonderrechtsschutz bietet, der dem Urheberrecht wesensgleich sei.

2.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nun ausdrücklich aufgegeben.

Die Klägerin war eine selbstständige Spielwarendesignerin, die den bekannten "Geburtstagszug", ein Miniaturzug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, für ein Honorar von seinerzeit 400 DM entworfen hatte. Wegen des großen Verkaufserfolgs machte die Klägerin einen urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung geltend.

Mit seiner Entscheidung stellt der BGH jetzt klar, dass an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der angewandten Kunst keine höheren oder andere Anforderungen zu stellen sind, als bei Werken der bildenden Kunst und gab der Klägerin recht.

Der BGH begründet dies in seiner Pressemitteilung mit der im Jahre 2004 in Kraft getretenen Reform des Geschmacksmusterrechts, durch das ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden sei: Der Schutz als Geschmacksmuster setze nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertige der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Die Klägerin hat deshalb nach Ansicht des BGH aus Gründen des Vertrauensschutzes nur für den Zeitraum keinen Vergütungsanspruch, in dem die Beklagte die Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertete.

3.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und wird dazu führen, dass ein großer Teil der Gebrauchskunst - insbesondere die Arbeiten von Designern und Grafikern - jetzt urheberrechtlichen Schutz genießt.

Zudem werden Inhaber von Geschmacksmusterrechten sich künftig leichter erfolgreich zusätzlich auf urheberrechtliche Ansprüche stützen können, wobei die unterschiedliche Reichweite dieser Rechtspositionen zum Tragen kommt:

Während Geschmacksmusterschutz die "Neuheit" der Gestaltung voraussetzt, ist dies im Urheberrecht nicht zwingend der Fall. Außerdem hängt der Urheberschutz, im Gegensatz zum Geschmacksmusterschutz, nicht von einer Registrierung oder sonstigen förmlichen Voraussetzung ab. Dieser entsteht vielmehr schon mit Schöpfung des Werks. Ähnliches gilt zwar auch für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dessen Schutz beginnt mit Veröffentlichung der Gestaltung. Allerdings ist die Schutzdauer hier auf lediglich drei Jahre beschränkt, während das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.

Umgekehrt bedeut dies allerdings auch, dass mit Markeinführung von z.B. Designerprodukten das Risiko, Rechte Dritter zu verletzten, wesentlich steigt.


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