Mit der Abmahnung werden meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Rechnung über
die erforderlichen Aufwendungen (vor allem Rechtsanwaltskosten) verschickt. Enthalten ist oft eine sehr kurze
Fristsetzung unter Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Verhilft die
Abmahnung nicht zum Ziel, kann der Abmahnende seinen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung
oder im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durchsetzen.
Besonders wichtig ist es, dass Sie innerhalb der genannten Frist reagieren:
Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, verschlechtert sich Ihre Rechtsposition erheblich, selbst wenn
kein Verstoß vorliegt oder ein vermeintlicher Verstoß bereits beseitigt wurde.
Allerdings kann die Einschätzung der finanziellen und rechtlichen Folgen einer Abmahnung
(Vertragsstrafe über zehntausend Euro,
Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs usw.) wegen der
Komplexität der einschlägigen Rechtsgebiete und prozessualen Feinheiten oft nur ein spezialisierter
Rechtsanwalt vornehmen.
II.
Grundsätzlich gibt es
drei Möglichkeiten, auf Abmahnungen zu reagieren:
-
Die vorformulierte Unterlassungserklärung wird uneingeschränkt abgegeben.
-
Es wird eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
-
Die Abmahnung wird aktiv zurückgewiesen (evtl. Gegenangriff mit einer Gegenabmahnung oder negativen Feststellungsklage).
Sämtliche Reaktionsmöglichkeiten sind aber mit erheblichen Risiken verbunden:
1.
Wenn Sie die
Unterlassungserklärung uneingeschränkt abgeben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie
dürfen sich künftig keine gleichartigen Verstöße leisten, weil sonst die Vertragsstrafe fällig wird
und dies noch nach Jahren und evtl. sogar mehrfach. Bedenken Sie, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung
unbegrenzt bindet und nicht widerrufen werden kann. Auch erkennen Sie die geforderten Anwaltskosten
in voller Höhe an.
2.
Häufig ist daher die Abgabe einer
modifizierten Unterlassungserklärung die deutlich bessere Alternative:
In Betracht kommt z.B. eine Neuformulierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung, die Reduzierung des
Vertragsstrafe (z.B. Versprechen einer "angemessenen" Vertragsstrafe oder kein Verzicht auf die Einrede der
Fortsetzungszusammenhangs).
Änderungen dürfen aber keinesfalls beliebig vorgenommen werden: Bei Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung besteht immer die Gefahr, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird, sodass
der Abmahnende dennoch eine einstweilige Verfügung erwirken kann und dann droht schnell ein Schaden von mehreren
1.000,00 EUR.
3.
Gänzlich
unberechtigte Abmahnungen sollten schriftlich zurückgewiesen werden.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eindeutig kein Rechtsverstoß vorliegt, der Abmahnende bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kein Mitbewerber bzw.
legitimierter Wirtschaftsverband ist oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt (weil diese etwa überwiegend
dazu dient, Kosten zu generieren).
Denkbar ist aber auch ein Gegenangriff in Form einer
Gegenabmahnung. Denn häufig begeht der Abmahnende selbst
Wettbewerbsverstöße und hier lässt sich unter Umständen ein Vergleich erzielen, der in einem
gegenseitigen Verzicht auf Rechtspositionen und Kosten besteht.
Weiter lässt sich die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich
feststellen (über eine sog. negative Feststellungsklage).
Nicht zuletzt kann eine
Schutzschrift bei dem Gericht
hinterlegt werden, bei dem der Abmahnende voraussichtlich eine
einstweilige Verfügung beantragen wird. Denn Einwände im einstweiligen Verfügungsverfahren können meist nur
auf diesem Weg vorgebracht werden, da der Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund der
Eilbedürftigkeit i.d.R. ohne Anhörung des Abgemahnten erfolgt.
Ob im Wettbewerbsrecht der zu Unrecht Abgemahnte seine Anwaltskosten vom Abmahnenden zurückfordern kann, ist
heftig umstritten. Überwiegend wird dies verneint, sodass derartige Schadenersatzansprüche nur im Einzelfall möglich sind
(z. B. wenn der Abmahnende nachweislich gewusst hat, dass seine Abmahnung unberechtigt war oder es sich um eine rechtsmissbräuchlich Abmahnung handelt).
Bei unberechtigten Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten
(z. B. Kennzeichen-, Patent- oder Geschmacksmusterrechten) bestehen solche Einschränkungen aber grundsätzlich nicht. Hier kann
eine Schadenersatzpflicht des Abmahnenden durchaus in Betracht kommen.
III.
Wie sie sehen, sind die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung vielfältig und die zugrunde liegende
Rechtsmaterie komplex.
Ich verfüge über solide Erfahrung in diesem Bereich und berate bzw. vertrete Sie gerne professionell und rechtssicher.
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Mehr zum Beratungsablauf bei der Verteidigung gegen Abmahnungen finden Sie
hier.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen finden Sie unter
www.abmahnung.org.
ist
bundesweit möglich.