1.
Betreiber gewerblicher Webseiten können nach einer Entscheidung des LG Leipzig wirksam abgemahnt werden,
wenn diese
nicht vor Vertragsschluss über die Einzelheiten des Vertragsschlusses
informieren
1.
Ähnliches gilt bei Verwendung der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung,
falls die Kostentragungspflicht des Verbrauchers nicht an anderer Stelle vereinbart wurde, z.B. in AGB
2.
Auch in Bezug auf Zahlungs-, Lieferungs- und Erfüllungsmodalitäten
bestehen zahlreiche Informationspflichten.
Deshalb sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet oft unverzichtbar.
Zudem bieten sie dem Verwender eine willkommene Möglichkeit, im Rahmen des Zulässigen von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen.
Allerdings genügt es nicht, AGB zu erstellen und diese irgendwo auf der Webseite zu veröffentlichen.
Verzichten Sie auf die Verwendung von Muster-AGB oder die Übernahme fremder Geschäftsbedingungen.
Diese sind wirkungslos, wenn sie an falscher Stelle positioniert wurden oder nicht auf Ihr
Geschäftsmodell passen. Auch enthalten solche AGB nicht selten unzulässige Klauseln und spätestens dann drohen
kostenintensive Abmahnungen von Mitbewerbern, wie dies im Internet massenhaft geschieht.
Zudem kann die Übernahme fremder AGB gleichfalls urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.
2.
Gerne fertige ich individuell auf Sie zugeschnittene AGB an oder überprüfe Ihre bereits vorhandene Nutzungsbedingungen
auf Rechts- und Abmahnsicherheit.
Mein Angebot umfasst dabei folgende Leistungen:
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Erstellung speziell auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmte Nutzungsbedingungen
-
Überprüfung Ihrer bereits bestehenden Geschäftsbedingungen
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Berücksichtigung Ihrer Änderungswünsche nach Rücksprache
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Check auf unzulässige, abmahnträchtige AGB-Klauseln auch im Hinblick auf eventuell bereits abgegebene Unterlassungserklärungen
-
Beratung für eine wirksame Einbeziehung und Platzierung der AGB auf Ihrer Webseite
(was in der Praxis häufig vernachlässigt wird!)
Der Zeitaufwand für die Ausarbeitung komplexer AGB sowie die individuell notwendige Beratung zur Einbindung ist je nach
Geschäftsmodell unterschiedlich hoch.
Schildern Sie mir einfach Ihr konkretes Anliegen unverbindlich per
E-Mail
oder Telefon.
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Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten erforderlich.
Die Abwicklung per
E-Eail, Fax und Telefon
ist bundesweit möglich.
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1 LG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2008, Az: 04 HK O 597/08
2 OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10