I.
Zwar hat derjenige, der eine Domain erstmals registriert, häufig auch die Rechte an der Domain (sog. Prioritätsgrundsatz).
Von dieser Regel wurde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach abgewichen.
So steht der Firma Shell die Domain "shell.de" selbst dann zu, wenn eine Privatperson mit Namen Shell
betreffende Domain vorher
registriert hat. Der BGH räumt hier dem überragenden Bekanntheitsgrad der Firma Shell Vorrang ein.
Auch ist es (natürlichen oder juristischen) Personen im Domainrecht nur bedingt möglich, Städtenamen für sich registrieren zu lassen.
Beispielsweise musste die Firma Heidelberger Druckmaschinen ihre Domain "heidelberg.de" an die gleichnamige Stadt
herausgeben.
Bei unbekannteren Gemeinden gelten hingegen wieder andere Grundsätze, weil es hier häufig
an einer Namensanmaßung gemäß § 12 BGB fehlt.
Problematisch sind zudem Domains, die eine Gattungsbezeichnung enthalten, wie z. B. "mitwohnzentrale.de"
3
oder solche,
die durch Zusätze den Eindruck einer Spitzenstellung suggerieren, wie z. B. "tauchschule-dortmund.de"
4.
Hier spielt u. a. das
Wettbewerbsrecht
eine entscheidende Rolle.
Nicht zuletzt bereitet das sog. Domain-Grabbing erhebliche Schwierigkeiten: Dabei werden eine Vielzahl von Domains registriert, um diese
weiterverkaufen zu können. Bezugspunkte zum eigenen Namen, Beruf oder Firma bestehen regelmäßig nicht. Die
Gerichte beurteilt dieses Vorgehen einhellig als sittenwidrig
5, problematisch ist jedoch i.d.R. der Nachweis der Verkaufsabsicht.
II.
Wie Sie sehen, ist das Domainrecht vielfältig und die Rechtsprechung in vielen Bereichen noch ungefestigt.
Lassen Sie sich deshalb vor der Registrierung Ihres Domainnamens beraten
und vermeiden Sie teure
Abmahnungen.
Folgende Bereiche des Domainrechts werden von mir bearbeitet:
-
Domainvergaberecht
Beratung und Durchführung im Zusammenhang mit der Vergabe von Domains
-
Domainnamensrecht
Marken- und namensrechtliche Absicherung von Domainnamen, Kollisionsverfahren
-
Domainlizenzierung
Vertragsgestaltung beim An- und Verkauf von Domains
-
Domainverfahren
Beratung und ggf. Durchführung von Domain-Abmahnungen, Gerichts- oder Schiedsverfahren
Gerne unterbreite ich Ihnen im Domainrecht ein unverbindliches Angebot.
Sie können frei entscheiden, ob Sie dieses annehmen möchten.
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Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten im Domainrecht erforderlich.
Die Abwicklung per
E-Mail, Fax und Telefon
ist
bundesweit
möglich.
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1 BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99
2 LG Mannheim, Urteil vom 08.03.1996 , Az: 7 O 60/96
3 BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az: I ZR 216/99
4 LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2002, Az: 18 O 70/02
5 vgl. Spradau in Palandt, § 826 Rdnr. 46; OLG Düsseldorf vom 17.11.1998, WRP, 1999, 343