Sie sind Fotograf, Grafiker, Autor, Programmierer, Werbetexter, Musiker, Produzent oder Webdesigner
und mussten feststellen, dass Ihre kreative Leistung von Anderen ohne Ihre Zustimmung verwendet wird?
Ihre Texte, Fotos, Grafiken, Filme oder Programme werden z. B. im Internet kopiert?
Als Urheber haben Sie das Recht, über die Nutzungsrechte an Ihrem Werk frei und ausschließlich zu disponieren.
Dies gilt unabhängig von der Verwendung eines Copyright-Zusatzes, welcher
in Deutschland nur klarstellenden Charakter hat.
Auch steht dem Urheber das ausschließliche Verwertungsrecht an seinem Werk zu.
Allerdings ist das in § 15 Urhebergesetz (UrhG)
insoweit zur Verfügung gestellte
Instrumentarium ist nicht abschließend. Ausdrücklich genannt sind hier vor allem das
Vervielfältigungsrecht (z. B. down-, uploaden)
Verbreitungs- und Ausstellungsrecht.
Die Urheberrechtsposition ist auf 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers begrenzt.
Mit Verbreitung des Internets hat die unberechtigte Verwendung urheberrechtlich
geschützter Werke erheblich zugenommen. Programme, Bilder, Videos, Templates, Texte und Artikel werden
nicht selten unbedacht im Internet verteilt und der Urheber geht trotz seiner Leistung zumeist leer aus.
1.
Hier gewährt das Urheberrecht in § 97 Abs. 1 UrhG
Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung.
Diese lassen sich am effektivsten durch eine sofortige
Abmahnung durchsetzen,
welche dafür sorgt, dass der Verletzer sich unter Androhung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung
und Schadenersatz verpflichtet.
Kommt der Verletzer dem nicht nach, ist zu entscheiden, ob Ansprüche im Wege
einer einstweiligen Verfügung oder Klage durchgesetzt werden.
Für die Kosten hat bei Rechtmäßigkeit der Abmahnung
der Verletzer aufzukommen.
2.
Daneben kann im Urheberrecht Schadensersatz verlangt werden.
Der Form nach kann dieser entweder der Höhe nach konkret
beziffert, alternativ aber auch durch Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer
angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden.
Da es dem Verletzten oft schwerfallen wird, den genauen Schaden zu beziffern, steht ihm ein Anspruch
auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und Rechnungslegung zu.
3.
Nicht zuletzt bestehen im Urheberrecht Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG
sowie Auskunftsansprüche über die Herkunft der Vervielfältigungsstücke gemäß § 101a UrhG.
Ansprüche des Urhebers verjähren gemäß § 102 UrhG
nach 3 Jahren ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 30 Jahre.
Ich rate meinen Mandanten meist, den "Diebstahl" ihrer urheberrechtlich geschützten Werke schnellstmöglich zu verfolgen.
Nur so ist sichergestellt, dass keine unüberschaubare Verbreitung stattfindet.
Aufgrund meiner Erfahrung auf diesem Gebiet vertrete ich sowohl den Abmahnenden, als auch
Abgemahnten kompetent und effektiv.
Gerne berate ich Sie auch zu den urheberrechtlichen Fragen der Vermarktung von Werken durch Lizenzierung
und beim Schutz Ihrer Werke. Dies betrifft vor allem die Überprüfung und Erstellung von Verträgen.
Schildern Sie mir einfach Ihr konkretes Anliegen unverbindlich per
E-Mail
oder Telefon.
Sie erhalten daraufhin ein Angebot über die entstehenden Anwaltskosten. Sie können frei entscheiden,
ob Sie dieses Angebot annehmen möchten.
Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten im Urheberrechterforderlich.