Zu einem weiteren Schwerpunkt der Kanzlei gehört das Markenrecht.
I.
Mit zunehmendem Geschäftserfolg besteht die Gefahr, dass Mitbewerber den guten Namen Ihres
Unternehmens unlauter ausnutzen.
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG) schützt
vor unlauteren Konkurrenten und Nachahmern. § 3 Abs. 1 MarkenG
definiert den Begriff der Marke wie folgt:
"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer
Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden."
Danach sind im Markenrecht grundsätzlich alle Zeichen schützbar, die unterscheidungskräftig sind,
sich grafisch darstellen lassen (§ 8 Abs. 1 MarkenG)
und nicht von anderen Wettbewerbern benötigt werden.
Als Marke können beispielsweise eingetragen werden:
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Wortmarken (z. B. Produktnamen, Kennzeichen)
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Wort-/Bildkombinationen (z. B. ein Logo)
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Hörmarken (Melodien, Jingles)
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3-D Gestaltungen
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Werbefiguren
- Verpackungsformen
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Farbmarken (wie z. B. Lila)
II.
Marken gewährleisten dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht.
Nach Eintragung hat der Markeninhaber das Recht, seine Marke nach Belieben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu nutzen,
verkaufen oder beispielsweise an Dritte lizenzieren.
Darüber hinaus lassen sich auch die Designs von Waren, Verpackungen oder Mustern auf verschiedene Arten durch den Designschutz
beziehungsweise das
Designrecht
schützen.
Der Markeninhaber ist dazu berechtigt, Dritten die Verwendung von Zeichen zu verbieten, die mit seiner eingetragenen Marke identisch oder
verwechselbar ähnlich sind.
Verletzt ein Dritter bestehende Markenrechte, muss dieser gegebenenfalls Schadensersatz zahlen und es bestehen
Unterlassungsansprüche.
Beeinträchtigt werden können Markenrechte z. B. bereits durch Verwendung eines Domainnamens.
Andererseits genießen Domainnamen selbst nicht selten markenrechtlichen Schutz.
Inhalte und Gestaltung von Webseiten sowie Metatags führen ebenfalls oftmals zu Markenverletzungen.
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Markenrechtliche Auseinandersetzungen können erhebliche finanzielle Folgen haben.
Streitwerte bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen werden meist über 100.000,00 Euro
angesetzt, was in erster Instanz ein Kostenrisiko von ca. 12.000,00 Euro bedeutet.
Zudem ist es häufig existenzbedrohend, wenn nach einem Markenrechtsstreit die Domain des Unternehmens
sowie die dazugehörigen E-Mail-Adressen nicht mehr genutzt werden dürfen bzw. die eigene Website nicht mehr erreichbar ist.
Deshalb ist es ratsam, möglichst frühzeitig über markenrechtlichen Schutz des eigenen Unternehmens- und/oder Domainnamens nachzudenken
und nach entsprechend notwendiger markenrechtlicher Recherche ggf. eine Markenanmeldung vorzunehmen.
Dabei sollte auf die Erfahrung eines auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zurückgegriffen werden, denn
die Markenämter prüfen nicht, ob die angemeldete Marke fremde Schutzrechte verletzt.
Gerne übernehme ich für Sie Markenanmeldungen von nationalen Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA),
von EU-Gemeinschaftsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante oder die Anmeldung
von internationalen Marken bei der WIPO in Genf.
Zwar kann ein Produkt grundsätzlich auch ohne Markenschutz vertrieben werden. Wer auf Markenschutz verzichtet, riskiert aber, dass
Dritte sich das Zeichen als Marke schützen lassen. Man läuft dann Gefahr, das eigene Zeichen trotz jahrelanger Benutzung
zu verlieren. Denn ein belastbares Vorbenutzungsrecht entsteht erst, wenn der Begriff hinreichende Verkehrsgeltung erlangt hat (selten).
Ausführliche Informationen zu den Kosten einer Markenanmeldung finden Sie
hier.
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Wird eine Marke von Dritten rechtswidrig benutzt, übernehme ich für Sie auch
die außergerichtliche und gerichtliche
Markenverteidigung, wenn Sie dies wünschen.
Hierzu gehört beispielsweise die Abmahnung des Verletzers, die Geltendmachung von
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.
Ich prüfe die Erfolgsaussichten und setzen Ihre Markenrechte durch - erforderlichenfalls mit einer einstweiligen Verfügung.
Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Markenverletzer die Kosten für den abmahnenden Rechtsanwalt ersetzen.
Zudem droht dem Markenverletzer die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz, soweit die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Auch berate ich Sie bei der Gestaltung von Lizenzverträgen,
falls Sie Dritten Rechte an Ihrer Marke einräumen wollen, bzw. die Marke Dritter benutzen wollen.
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Wenn Sie selbst eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, wird man Sie auffordern,
eine (vorbereitete) strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten
künftig bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen.
Da der Unterlassungsanspruch (im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch) kein Verschulden voraussetzt, kann sich der Verletzer nicht mit dem Einwand verteidigen, er habe von der Unzulässigkeit der
Nutzung des Zeichens nichts gewusst.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist 30 Jahre lang gültig und sollte ohne anwaltliche
Prüfung nicht unterschrieben werden. Gerne berate und vertrete ich Sie auch insoweit, selbstverständlich stets unter Beachtung des für Sie kostengünstigsten und risikoärmsten Vorgehens.
III.
Schildern Sie mir einfach Ihr konkretes Anliegen unverbindlich per
E-Mail
oder Telefon.
Sie erhalten daraufhin ein Angebot über die entstehenden Anwaltskosten.
Sie können frei entscheiden,
ob Sie dieses Angebot annehmen möchten.
Kein Kanzleibesuch für die Beratung und Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten im Markenrecht erforderlich.
Die Abwicklung per
E-Mail, Fax und Telefon
ist
bundesweit
möglich.