Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen?
Der Bundesgerichtshof hob in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Az.:
I ZR 18/11)
zunächst hervor, dass es sich beim Betrieb des File-Hosters um ein anerkanntes
Geschäftsmodell handelt, für welches es vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten gebe. Außerdem stellte der
BGH klar, dass der File-Hoster keinesfalls als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Frage kommt.
Sobald der Betreiber der Plattform jedoch auf Rechtsverletzungen hingewiesen
wird, müsse er, gegebenenfalls mit entsprechender Filtersoftware, sicherstellen, dass die entsprechende
Datei nicht erneut eingestellt wurde. Wenn Hinweise darauf bestehen, dass das betreffende Werk durch Dritte
bereits eingestellt wurde, muss der Betreiber der Plattform zudem seinen Bestand dahingehend überprüfen.
Andernfalls hafte der File-Hoster als sogenannter Störer.
Ob im konkreten Fall eine derartige Überprüfung im ausreichender Weise geschehen ist, muss jetzt das OLG Düsseldorf klären,
an welches die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.
RA Roland Rodenberg, Abeggstraße 2, 65193 Wiesbaden
Telefon: +49 (0)611 409 168; Fax: +49 (0)611 409 188