Das LG Berlin lehnte durch Beschluss vom 03.03.2011
(Az: 16 O 433/10*)
die Begrenzung von Anwaltskosten auf 100,00 EUR beim Filesharing einer Filmdatei ab.
Es fehle an der nach § 97a Abs. 2 UrhG erforderlichen unerheblichen Rechtsverletzung,
wenn ein Filmwerk noch vor der relevanten Verwertungsphase über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
Die Phase beginne bei einem (Kino-) Film erst mit dem DVD-Verkauf.
Der Beschluss fügt sich in eine Reihe gleichartiger Entscheidungen ein, wie z.B. der Beschluss des OLG Köln vom 27.12.10,
(Az: 6 W 155/10),
Damit scheint sich ein Trend der Gerichte zu verstärken, der eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten nicht zur Anwendung
gelangen lässt.