Die Kanzlei U+C verschickt aktuell massenweise Abmahnungen wegen Porno-Streamings.
Weit über 10.000
Nutzer sind betroffen.
Die Abgemahnten sollen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf der Internetplattform “Redtube“
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und 250 Euro zahlen.
Im Unterschied zum Filesharing werden Videodateien beim Streaming jedoch nicht angeboten, sondern lediglich
im Browser angeschaut. Eine dauerhafte Speicherung auf der Festplatteerfolgt erfolgt gerade nicht. Unter Juristen ist
heftig umstritten, ob das Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Einschlägige Urteil
existieren bisher soweit ersichtlich nicht.
Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 44a Urhebergesetz
die vorübergehende Vervielfältigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Außerdem ist die
Anfertigung von Privatkopien nach § 53 Urhebergesetz erlaubt, sofern die Vorlage nicht „offensichtlich rechtswidrig“ ist.
Zumindest auf der Internetseite Redtube ist derzeit für Nutzer aber kaum erkennbar,
ob die angebotenen Videos Raubkopie sind. Denn die Pornoindustrie nutzt Redtube auch als
Werbeplattform. Allein deshalb erscheint es zweifelhaft, ob die aktuell von der Kanzlei U+C
verschickten Abmahnungen vor Gericht Bestand haben werden. Dies gilt umso mehr, als die Abmahnungen auch
handwerkliche Fehler aufweisen und sich außerdem die Frage der Rechtsmissbräuchlickeit der
Schutzrechtswarnungen stellt.
Gleichwohl sollten die Abmahnungen ernst genommen werden.
Wie die Kanzlei U+C berichtete, sind weitere Abmahnungen geplant und dies
nicht nur auf Redtube.
Sollten auch Sie von der Kanzlei U+C abgemahnt worden sein, unterstütze ich Sie gerne.
Ich vertrete bereits jetzt zahlreiche Betroffene.
14. Dezember 2013
UPDATE:
Das LG Köln korrigiert sich jetzt im Beschluss vom 24.01.2014 (Az.
209 O 188/13)
bei den „Redtube-Abmahnungen“.
Den Anträgen der "The Archive AG" auf Herausgabe der Namen und Anschriften von Kunden hätte nicht entsprochen
werden dürfen, so das Gericht. Es erklärt seine Abweichung von der ursprünglichen Entscheidung damit,
dass die Anträge der Archive AG mit einem Download - und damit mit einem Verstoß gegen das Urheberrecht durch
„Filesharing“- begründet wurden, während es sich tatsächlich um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform
handelte.
Wörtlich führt das LG Köln aus:
“Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch
keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung
i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.
Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich
rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a
Nr. 2 UrhG gedeckt sein (…).”
30. Dezember 2014