Die Nutzung des „Like“ oder „Gefällt mir“-Buttons auf kommerziellen Webseiten ist für den Unternehmer eine kostenlose Werbung.
Bedenklich dabei ist aber, dass bereits unabhängig von der Benutzung des Buttons
personenbezogene Daten allein durch den Aufruf der Webseite an facebook übertragen werden können.
Das Landgericht Berlin (
Az: 91 O 25/11)
hatte am 14.03.2011 über einen Antrag auf Unterlassung eines Verkaufsangebots unter der
Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons zu entscheiden, weil nicht gemäß
§ 13 Telemediengesetz
(TMG) über die damit einhergehende Datenerhebung unterrichtet wurde.
Das Gericht lehnte den Antrag als unbegründet ab.
Zwar sei ein Verstoß gegen § 13 TMG
gegeben. Es liege aber keinen Wettbewerbsverstoß vor,
weil Datenschutzvorschriften keine Marktverhaltensregelung seien.
Nach Auffassung des Gerichts dienen Datenschutzvorschriften wie § 13 TMG lediglich dem Persönlichkeitsschutz und nicht - wie Verbraucherschutzvorschriften - dazu,
für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es hierzu bisher aber noch nicht, so dass entsprechende Abmahnungen auch künftig
denkbar sind.
Außerdem stellen Verstöße gegen das TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße
von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können.
Damit ist es auch künftig unverzichtbar, über die Datenerhebung bei Verwendung des „Like“-Buttons
in der Datenschutzerklärung zu informieren.