Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im IT-Recht. Das bedeutet Recht der Informationstechnologien.
Gemeint ist das Recht der elektronischen Datenverarbeitung.
Hierunter fallen vor allem:
Das Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich Gestaltung individueller Verträge
und
Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Dazu gehören Verträge über Software, Hardware und Dienstleistungen. Softwareverträge
sind Verträge zur Erstellung von Individualsoftware, Verkauf,
Vermietung, Leasing,
Vertrieb von Standardsoftware, Anpassung von Standardsoftware (Customizing, Parametrisierung), Verträge über
IT-Projekte, Outsourcing etc.
Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs,
einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und
Nutzungsbedingungen.
Dies umfasst Verbraucherverträge (B2C - Business-to-Consumer), welche weitgehend durch das
Fernabsatzrecht des BGB (§§ 312b ff, BGB) geprägt sind mit den dazugehörigen internationalen Bezügen
einschließlich des internationalen Privatrechtes.
Hierunter fallen aber auch Internetauktionen (z. B. bei Ebay),
Internetplattformen, Web 2.0 und Communities sowie alle Verträge zwischen Unternehmen, die über
elektronische Medien abgeschlossen werden.
Das Immaterialgüterrecht
im Bereich der Informationstechnologien.
Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienst.
Dies betrifft Telekommunikationsgesetz
(TKG)
das vor allem den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation reguliert.
Neben der Regulierung sollen auch die angebotenen Dienstleistungen fortlaufend gewährleistet werden.
Das Telemediengesetz
(TMG)
regelt
demgegenüber die Inhalte und ist Gegenstand des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs (s. o.).
Das Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien
einschließlich Verschlüsselungen und
Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten.
Der Einzelne soll davor zu schützen werden, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird
(§ 1 Abs. 1 BDSG).
Die Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien.
Hiermit sind die speziell geschaffenen Straftatbestände für Computerkriminalität gemeint, aber auch
Regelungen im Urheberrecht. Beispielsweise können Rechtsverletzer (Inhaber von
Websites, die gegen Gesetze verstoßen) im Web auf strafrechtlichem Wege ermittelt werden.